Mit der aktuellen Fassung des § 40 Abs 1 UVP-G, die dieser mit dem VerwaltungsreformG BMLFUW, BGBl I 2017/58, erhielt, sollte nach den Mat (ErläutRV 1456 BlgNR 25. GP 6) "nunmehr auch legistisch eine Klarstellung der umfassenden Zuständigkeit in § 40, insbesondere auch bei Devolutionsverfahren, für das BVwG normiert" werden. Anders als nach der Vorgängerfassung (BGBl I 2013/95: "Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz"; vgl dazu VwGH 2. 8. 2016, Ro 2015/05/0008, 0013, 0014) umfasst die Zuständigkeit des BVwG daher nunmehr auch die Entscheidung über Säumnisbeschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G.