Die Beurteilung der Frage, ob ein Umgehungsprojekt vorliegt, durch das die UVP-Pflicht umgangen werden soll, obliegt der Beweiswürdigung durch die Beh bzw das VwG (vgl VwGH 29. 9. 2015, 2013/05/0077, mwN). Im Falle einer unschlüssigen Beweiswürdigung bei der für die Zuständigkeit wesentlichen Feststellung einer Umgehungsabsicht belastet das LVwG, das für die Genehmigung des Vorhabens (Bewilligung von Bergbauanlagen und eines Gewinnungsbetriebsplanes) nach dem MinroG im Bescheidbeschwerdeverfahren zuständig ist, sein Erk mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.