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Kein einheitliches Vorhaben, wenn ein Vorhaben für sich allein bestehen kann und ein anderes, erst im Planungsstadium befindliches Vorhaben keine notwendige Bedingung für dessen Verwirklichung ist

LeitsatzkarteiJudikaturWolfgang BergerRdU-LSK 2025/1RdU-LSK 2025, 27 - 28 Heft 1 v. 19.2.2025

Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können (vgl Lampert, UVP-G [2020] § 2 Rz 27).

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