Gem § 74 Abs 2 AWG besteht eine Haftung des Liegenschaftseigentümers (für Behandlungsaufträge nach § 73 AWG), wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten. Die Beurteilung, ob ein Rechtsnachfolger eines Liegenschaftseigentümers von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl zum Prüfungskalkül im Einzelfall VwGH 16. 5. 2022, Ra 2021/07/0049, mwN).