Nachbarn kommt im Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren überhaupt vorliegen (vgl VwGH 12. 9. 2016, Ro 2015/04/0018, Rn 15 bis 17; vgl in ähnlicher Weise iZm einem Anzeigeverfahren nach § 76a GewO betreffend Gastgärten VwGH 23. 11. 2016, Ra 2014/04/0005, Rn 21 bis 23). Zu der - in der Grundstruktur vergleichbaren - beschränkten Parteistellung im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b GewO hat der VwGH ausgesprochen, dass den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs 2 GewO normierten Voraussetzungen zukommt. Zwar hat die Beh auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren - zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer V) - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu (vgl VwGH 18. 3. 2015, Ro 2024/04/0034, mwN). Nichts Anderes kann aber für die beschränkte Parteistellung im Verfahren nach § 81 Abs 3 GewO gelten. Dem Nachbarn kommt daher kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die Beh die von der angezeigten Änderung erfassten Tätigkeiten gem § 345 Abs 5 GewO bescheidmäßig untersagt. Weiters kann eine beschränkte Parteistellung durch Einwendungen, mit denen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines bestimmten Verfahrens bestritten, sondern (in der Sache) eine von der geänderten Betriebsanlage ausgehende Belästigung geltend gemacht wird, nicht aufrechterhalten werden (vgl iZm einem Verfahren nach § 359b GewO VwGH 18. 3. 2015, Ro 2014/04/0034, mwN).