Schon aus dem Wortlaut des § 21a Abs 1 WRG ergibt sich, dass keine Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen zu erfolgen hat, sondern dass der nicht hinreichende Schutz bereits eines öffentlichen Interesses iSd § 105 WRG ein Vorgehen nach § 21a Abs 1 WRG bewirken kann. So kann eine Besorgnis einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer nach § 105 Abs 1 lit m WRG einen Auftrag nach § 21a WRG nach sich ziehen (VwGH 7. 12. 2006, 2005/07/0115).