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§ 21a WRG-Verfahren dient allein dem Schutz beeinträchtigter öffentlicher Interessen; Abwägung mit den durch die Wasserbenutzung bedienten öffentlichen Interessen nicht vorgesehen; einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2025/8RdU-LSK 2025, 30 - 31 Heft 1 v. 19.2.2025

Schon aus dem Wortlaut des § 21a Abs 1 WRG ergibt sich, dass keine Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen zu erfolgen hat, sondern dass der nicht hinreichende Schutz bereits eines öffentlichen Interesses iSd § 105 WRG ein Vorgehen nach § 21a Abs 1 WRG bewirken kann. So kann eine Besorgnis einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer nach § 105 Abs 1 lit m WRG einen Auftrag nach § 21a WRG nach sich ziehen (VwGH 7. 12. 2006, 2005/07/0115).

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