Das Verfahren über die Erlassung eines Behandlungsauftrags nach § 73 AWG und das Verfahren über einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG weisen Parallelitäten auf: Abgesehen vom in § 138 Abs 1 WRG zum Ausdruck kommenden Antragsrecht eines Betroffenen bei Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte regeln beide Bestimmungen amtswegige Verfahren zur Vorschreibung von verwaltungspolizeilichen Maßnahmen zum Schutze von sich aus den übrigen Gesetzesbestimmungen (im Falle eines Auftrags nach § 138 WRG aus § 105 WRG oder im Falle des § 73 AWG aus § 1 Abs 3 AWG) ergebenden öffentlichen Interessen. Beide Verfahren enthalten auch die Möglichkeit, einen Dritten zur Duldung dieser Maßnahmen zu verpflichten. Im Verfahren nach § 138 WRG wird dies durch den ausdrücklichen Verweis auf § 72 leg cit in dessen Abs 5 gewährleistet. Bei Behandlungsaufträgen verweist wiederum der die Duldungspflichten ausgestaltende § 73a AWG in seinem ersten Abs auf § 73 AWG. Aufgrund dieser Ähnlichkeiten der beiden Verfahren kann die zu § 138 WRG 1959 ergangene Rspr des VwGH auf Behandlungsaufträge nach § 73 AWG übertragen werden (VwGH 20. 2. 2014, 2011/07/0080).