Maßnahmen nach § 73 Abs 4 AWG sind dem Betreiber der Deponie vorzuschreiben. Eine Legaldefinition des Begriffs "Deponiebetreiber" ist im AWG nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des "Betreibens" einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH 13. 12. 2007, 2006/07/0084). Die Deponiebetreibereigenschaft und die Grundeigentümerschaft können auseinanderfallen.