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Begriff der IPPC-Behandlungsanlage unionsrechtlich geprägt; IPPC-Betriebsanlage als Gesamtgebilde aller Einrichtungen an einem Standort, in denen die IPPC-Tätigkeit durchgeführt wird; IPPC-Anlage kann mehrere Behandlungsanlagen umfassen; von Gesetzes wegen aufgetragene getrennte zeitweilige Lagerung gefährlicher Abfälle ändert nichts an einheitlicher Tätigkeit; Irrelevanz des Orts der Lagerung von Abfällen; Anh 5 Teil 1 vorletzter Absatz AWG sieht die Zusammenrechnung im Fall mehrerer Tätigkeiten vor, bei einer einzigen Tätigkeit dortiger Schwellenwert relevant

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/50RdU-LSK 2024, 249 - 251 Heft 6 v. 3.12.2024

Mit den Bestimmungen des AWG zu IPPC-Behandlungsanlagen wird die Industrie-Emissions-RL umgesetzt (§ 89 Abs 4 lit a AWG; ErläutRV 2293 BlgNR 24. GP 1). Abseits des im AWG geregelten Abfallwirtschaftsrechts ist eine Umsetzung der IE-RL auch in weiteren Materiengesetzen erfolgt. Insb findet sich in § 71b Z 1 GewO eine zu § 2 Abs 7 Z 3 AWG inhaltsgleiche Definition der "IPPC-Anlage" (vgl auch zum Anlagenbegriff nach § 120a Z 1 MinroG; sowie die bezughabenden Landesgesetze, beispielhaft etwa die inhaltsgleiche Anlagendefinition in § 2 Abs 1 Z 1 Stmk IPPC-Anlagen Seveso-BetriebeG). Für das Vorliegen einer IPPC-Behandlungsanlage nach § 2 Abs 7 Z 3 AWG (bzw einer IPPC-Anlage nach § 71b Z 1 GewO) gilt damit ein eigener - von dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO und dem der Betriebsanlage nach § 2 Abs 7 Z 1 AWG zu unterscheidender - unionsrechtlich geprägter Anlagenbegriff. ISd Erfordernisses einer RL-konformen Interpretation ist zum Verständnis der Regelungen des AWG zu IPPC-Behandlungsanlagen auch die IE-RL in den Blick zu nehmen.

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