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Begriff der wesentlichen Änderung einer Behandlungsanlage; wesentliche Änderung bei einer qualitativen Kapazitätserweiterung nur bei erheblich nachteiligen Auswirkungen auf menschliche Gesundheit und Umwelt

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/51RdU-LSK 2024, 251 - 252 Heft 6 v. 3.12.2024

Zur Beurteilung, ob das Anzeigeverfahren nach § 37 Abs 4 Z 2 iVm § 51 Abs 1 AWG zu Recht angewandt wurde, ist maßgeblich, ob eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage begehrt wurde, die iSd § 37 Abs 1 AWG der Genehmigung bedurft hätte. § 37 Abs 1 AWG normiert, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Beh bedürfen. Wann eine "wesentliche Änderung" iSd AWG vorliegt, wird in § 2 Abs 8 Z 3 AWG definiert. Demnach liegt eine "wesentliche Änderung" - soweit hier wesentlich - vor, wenn die Änderung einer Behandlungsanlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Änderungen von Behandlungsanlagen (die nicht einem der weiters explizit in § 2 Abs 8 Z 3 AWG genannten, hier nicht relevanten, Fälle unterfallen) sind somit als wesentliche Änderung iSd AWG anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (vgl VwGH 22. 3. 2021, Ra 2020/05/0137).

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