Wird ausdrücklich die Verletzung eines Rechts darauf, dass eine Berichtigung nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG erfolgt, behauptet, ist dem zu entgegnen, dass es sich bei § 62 Abs 4 AVG um eine Bestimmung des Verfahrensrechts handelt. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann jedoch nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen (VwGH 29. 7. 2015, Ro 2014/07/0094; VwGH 29. 9. 2021, Ra 2021/01/0181).