Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines gem § 6 Abs 4 Z 2 AWG erlassenen Bescheids ist auf die Rechtslage bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids abzustellen (VwGH 20. 2. 2014, 2011/07/0180).
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines gem § 6 Abs 4 Z 2 AWG erlassenen Bescheids ist auf die Rechtslage bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids abzustellen (VwGH 20. 2. 2014, 2011/07/0180).