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Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts für die Adressierung des Feststellungsbescheids relevant; Renovierung einer betriebsunfähigen Wasserbenutzungsanlage keine Nutzung der Anlage

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/56RdU-LSK 2024, 257 Heft 6 v. 3.12.2024

Adressat des in § 29 Abs 1 WRG genannten Feststellungsbescheids ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts dessen Inhaber war, nicht jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheids Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (§ 22 WRG) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war.

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