Adressat des in § 29 Abs 1 WRG genannten Feststellungsbescheids ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts dessen Inhaber war, nicht jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheids Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (§ 22 WRG) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war.