Der Inhaber eines wasserrechtlich geschützten Rechts (ivF: der Grundeigentümer) hat nur ein Recht darauf, dass durch eine Abweichung von der Bewilligung nicht in seine wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen wird. Aus dem davon strikt zu unterscheidenden Tatbestandselement der Geringfügigkeit sind hingegen für Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte keine subjektiven Rechte ableitbar; sie können nicht geltend machen, dass eine Abweichung nicht bloß geringfügig sei (VwGH 24. 5. 2016, 2013/07/0177).