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"Anthropogene Störung" bei Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente "Fischfauna" ist jede Störung, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt; öffentliches Interesse an der Verbesserung des Gewässerzustands steht Genehmigung eines neutralen Vorhabens nicht entgegen; fehlende Genehmigungsfähigkeit erst bei Gefährdung der Erreichung eines guten Zustands; Summationseffekt nicht präventiv zu berücksichtigen

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/55RdU-LSK 2024, 254 - 256 Heft 6 v. 3.12.2024

Ziel der WRRL ist nach ihrem Art 1 lit a die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme. Hierfür schreibt Art 4 Abs 1 WRRL zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vor: Zum einen führen die MS die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die MS alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (EuGH 1. 7. 2015, C-461/13 , EuGH 5. 5. 2022, C-525/20 ). Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgte im WRG (für Oberflächengewässer wie den hier betroffenen See) in dessen § 30a und weiteren Bestimmungen und darauf aufbauenden Rechtsakten. Zur Operationalisierung des Ziels des "guten Zustandes des Oberflächengewässers" wird zunächst zwischen dem ökologischen und dem chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers unterschieden, welche sich zur Erreichung des Ziels beide jeweils in einem "guten" Zustand zu befinden haben (Art 2 Z 17, 18 WRRL, § 30a Abs 3 Z 3 WRG).

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