Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war zu beantworten, ob die Beurteilung, ob und wie stark eine Maßnahme beeinträchtigende bzw visuell belastende Auswirkungen auf das Landschaftsbild hat ("Eingriffsintensität"), in naturschutzrechtlichen Angelegenheiten und/oder UVP-Verfahren anders vorzunehmen sei als in Raumverträglichkeitsverfahren nach dem (Sbg) Raumordnungsrecht. Im Rahmen einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 Sbg ROG 2009 - diese Bestimmung war fallbezogen nach § 38 AWG 2002 im Verfahren zur Genehmigung einer Baurestmassendeponie mit anzuwenden - ist allerdings nicht das Vorliegen einer Beeinträchtigung (etwa des Landschaftsbilds) oder einer Umweltauswirkung an sich zu klären, sondern nach Abs 4 leg cit das Bestehen eines Widerspruchs zu bestimmten raumordnungsrechtlichen Instrumenten und den darin getroffenen Festlegungen (hier etwa zur Festlegung "Freihalten der umgebenden weitläufigen Grünlandflächen vor visuellen Belastungen"), sodass diese Beurteilungen schon deshalb mit den Beurteilungsmaßstäben in naturschutzrechtlichen Angelegenheiten und/oder UVP-Verfahren nicht vergleichbar sind. Anders als § 15 leg cit stellen die folgenden angeführten gesetzlichen Regelungen auch jeweils ausdrücklich darauf ab, ob das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt (§ 25 Abs 3 Sbg NSchG für nach dieser Bestimmung bewilligungspflichtige Maßnahmen), erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden können (§ 5a Abs 3 Z 2 Sbg ROG für den Entfall einer Umweltprüfung), oder mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (§ 3 Abs 2 UVP-G für die Einzelfallprüfung auf UVP-Pflicht). Auch deshalb kann das jeweilige Begriffsverständnis nicht unmittelbar auf die Prüfung auf Widersprüche iSd § 15 Abs 4 Sbg ROG übertragen werden.