Bei der Beurteilung, ob eine Emissionsgrenzwertüberschreitung vorliegt, sind die Regelungen der AbfallverbrennungsV (AVV) zu beachten. Gem § 2 Abs 1 AVV gilt die AVV auch für gem § 37 AWG genehmigte Abfallbehandlungsanlagen, somit auch für das hier gegenständliche Zementwerk. Demzufolge sind die Vorgaben der AVV, auch wenn diese nicht explizit in den die revisionsgegenständliche Anlage genehmigenden Bescheiden vorgeschrieben wurden, mitanzuwenden. Somit sind auch insb die Bestimmungen der §§ 12, 14 AVV als Stand der Technik beim Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen einzuhalten. Bei Beurteilung, ob der Tatbestand des § 79 Abs 2 Z 9 AWG erfüllt ist, sind die zugrunde liegenden Bestimmungen der AVV daher ebenfalls relevant.