Nach Maßgabe des § 26 Abs 3 AWG idF BGBl I 2021/200 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer "für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich." In den Mat wird dazu festgehalten (1104 BlgNR 18. GP 22), es werde aufgrund divergierender Entscheidungen der Beh "klargestellt, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht." Damit dient die Nov BGBl I 2021/200 zur Klarstellung. Die Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von nach dem AWG erteilten Genehmigungen fand schon vor Inkrafttreten der Nov BGBl I 2021/200 in der Rspr des VwGH ihren Niederschlag (VwGH 27. 11. 2019, Ra 2017/05/0213). (Hier war die zum Tatzeitpunkt maßgebliche Fassung die des § 26 Abs 3 AWG, BGBl I 2011/9.)