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Pflicht zur Namhaftmachung der verantwortlichen Person gegenüber der Beh; kein Untergang dieser Pflicht des Erlaubnisinhabers durch faktische Nichtausübung der Tätigkeit;

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/2RdU-LSK 2024, 31 Heft 1 v. 8.2.2024

§ 26 Abs 6 AWG verlangt, die verantwortliche Person "namhaft zu machen". Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist eine bloß stillschweigende interne Betrauung einer Person mit der Aufgabe nicht ausreichend. Dass eine Benennung gegenüber der Beh erforderlich ist, ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmung: Dabei ist zu beachten, dass die Verlässlichkeit iSv § 25a Abs 3 AWG in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nach § 25a Abs 2 Z 4 AWG Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen ist. § 25a Abs 6 AWG verlangt von der Beh darüber hinaus auch, die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 25a Abs 2 AWG - somit insb auch die Verlässlichkeit nach Z 4 dieser Bestimmung - nicht mehr vorliegen. Die Verlässlichkeit kann iSd § 25a Abs 3 AWG nur bei physischen Personen geprüft werden (vgl VwGH 30. 8. 1994, 94/05/0065; 21. 9. 1995, 95/07/0102). Eine Prüfung der Verlässlichkeit nach § 25a Abs 3 AWG durch die Beh - auch in Hinblick auf eine mögliche Entziehung nach § 25a Abs 6 AWG - setzt daher die Kenntnis der verantwortlichen Person nach § 26 Abs 6 AWG durch die Beh voraus. Dem dient die Pflicht zur Namhaftmachung (Benennung) dieser Person, die somit gegenüber der Beh zu erfolgen hat.

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