§ 31 Abs 1 VStG stellt im Fall eines Dauerdelikts - also insb bei Pönalisierung des Aufrechterhaltens eines rechtswidrigen Zustands - auf jenen Zeitpunkt ab, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Verjährung eines Dauerdelikts kann nicht eingetreten sein, wenn der rechtswidrige Zustand bei Erlassung der angef E noch aufrecht war (vgl VwGH 24. 3. 2011, 2009/07/0153). Wenn also in einem verwaltungsbehördlichen StrafErk das Ende des verfolgten Tatzeitraums eines Dauerdelikts mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgelegt wird, das strafbare Verhalten jedoch tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt geendet hat, so beginnt der Lauf der Verjährungsfristen nach § 31 Abs 1 und 2 VStG erst mit diesem späteren Zeitpunkt. Dauert das strafbare Verhalten weiter an, so haben sie noch nicht zu laufen begonnen, sodass eine Verjährung nicht eingetreten sein kann.