§ 72 WRG sieht keine Interessenabwägung vor. § 72 Abs 1 WRG enthält allerdings eine gesetzliche Einschränkung auf das unbedingt Notwendige (VwGH 25. 6. 2009, 2006/07/0110).
§ 72 WRG sieht keine Interessenabwägung vor. § 72 Abs 1 WRG enthält allerdings eine gesetzliche Einschränkung auf das unbedingt Notwendige (VwGH 25. 6. 2009, 2006/07/0110).