Bei der Einrichtung eines Schutzgebiets nach § 34 Abs 1 WRG handelt es sich um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse (VwGH 29. 1. 2015, 2013/07/0292).
Bei der Einrichtung eines Schutzgebiets nach § 34 Abs 1 WRG handelt es sich um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse (VwGH 29. 1. 2015, 2013/07/0292).