Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens - wie hier des fakultativen Feststellungsverfahrens gem § 10 Abs 2 NÖ NSchG - wird durch den Antrag festgelegt; was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der ASt (vgl VwGH 23. 10. 2017, Ra 2017/04/0082, mwN). Daran ändert auch die in der Rev idZ näher genannte Rspr zum Projektbegriff des UVP-G nichts, hatte das VwG vorliegend doch nicht ein Verfahren nach dem UVP-G, sondern ein Feststellungsverfahren gem § 10 Abs 2 NÖ NSchG zu erledigen (vgl allgemein zu den Unterschieden dieser Verfahren etwa VwGH 23. 6. 2009, 2007/06/0257, oder 28. 10. 2015, 2012/10/0137).