Die Klärung der Frage, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, hat nach der im Zeitpunkt der Erlassung des an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheids geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen. Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde. Ob dem Nachbarn Parteistellung in dem bezogenen Bauverfahren zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheids geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Das VwG hat seiner Entscheidung über solche Anträge somit die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erk (oder Beschl) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Im Berufungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht im Übrigen auch kein Neuerungsverbot (vgl zum Ganzen VwGH 10. 6. 2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, sowie VwGH 10. 12. 2013, 2010/05/0145, jeweils mwN).