Wird ein Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gem § 3 Abs 7 UVP-G vor der Vorlage eines Sachverständigengutachtens zurückgezogen, so hat das ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Antrags seine Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerden verloren und hat den bei ihm bekämpften Bescheid mit Erk (infolge Zurückziehung des Feststellungsantrags) ersatzlos zu beheben. Ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Feststellungsantrags sind die einem SV vom BVwG aufgetragenen Fragestellungen für den Verfahrensausgang nicht mehr entscheidungserheblich und damit auch nicht mehr notwendig iSd § 52 Abs 1 AVG. Nur wenn zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Feststellungsantrags (unter Berücksichtigung einer nach Lage des Falls angemessenen Frist zur Reaktion auf dieses Anbringen) bereits Kosten entstanden sind, weil der bestellte SV iSd Erstellung seines Gutachtens tätig geworden ist, können diese Kosten noch dem seinerzeitigen Antrag zugerechnet und dem ASt grundsätzlich zum Ersatz vorgeschrieben werden (vgl zum Ersatz der Barauslagen für ein Sachverständigengutachten im Falle der Zurückziehung eines Beweisantrages bereits VwGH 24. 2. 1998, 97/11/0301).