Dem Nachbarn kommt kein Recht auf Einhaltung des § 22 Abs 2 Z 3 Stmk BauG zu (vgl etwa VwGH 22. 6. 2004, 2002/06/0197, oder auch 18. 9. 2003, 2003/06/0052; 5. 12. 2000, 99/06/0199; 23. 12. 1999, 98/06/0206; jeweils mwN), so dass der RevWerberin bezüglich der Frage, ob unzulässigerweise eine Teilung des Bauplatzes erfolgt sei, kein Mitspracherecht zukommt.