Die in § 39 Abs 3 Stmk BauG angesprochenen Verpflichtungen, deren Nichterfüllung durch den Eigentümer Voraussetzung eines Auftrags nach dieser Gesetzesbestimmung ist, können sich angesichts der Formulierung, wonach die Beh zur Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags ermächtigt ist, wenn "der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach[kommt]", nur auf dem Eigentümer der baulichen Anlage normativ aufgetragene Verpflichtungen beziehen.