Auch bei nicht energieausweispflichtigen Vorhaben hat nach § 5 Abs 4 lit c Sbg BauPolG die vom Bauwerber im Baubewilligungsverfahren vorzulegende technische Beschreibung einen Nachweis über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu enthalten, womit der Landesgesetzgeber die Einhaltung der nach § 6 Sbg BautechnikG iVm § 1 Sbg BauTV verbindlichen OIB-RL Nr 6 über Energieeinsparung und Wärmeschutz des Österreichischen Instituts für Bautechnik auch bei einem Auf- oder Zubau, der aufgrund seines Umfangs nicht unter § 17a Abs 1 Z 2 Sbg BauPolG fällt, sicherstellt.