Bei schriftlich einzubringenden Anbringen sind die Beh nicht verpflichtet, dementgegen mündlich erhobene Eingaben niederschriftlich aufzunehmen; über ein trotz Schriftlichkeitserfordernis bloß mündlich erhobenes Anbringen ist nicht zu entscheiden (vgl VwGH VS 6. 5. 2004, 2001/20/0195, VwSlg 16356A/2004; 27. 3. 2018, Ro 2015/06/0022).