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Trotz Schriftlichkeitserfordernis eingebrachte mündliche Eingabe unwirksam; keine Verpflichtung zur Verbesserung; einheitlicher Bau nicht trennbar; fehlendes beh Einschreiten bei konsenslosem Bau kein vermuteter Konsens

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2023/28RdU-LSK 2023, 163 Heft 4 v. 31.7.2023

Bei schriftlich einzubringenden Anbringen sind die Beh nicht verpflichtet, dementgegen mündlich erhobene Eingaben niederschriftlich aufzunehmen; über ein trotz Schriftlichkeitserfordernis bloß mündlich erhobenes Anbringen ist nicht zu entscheiden (vgl VwGH VS 6. 5. 2004, 2001/20/0195, VwSlg 16356A/2004; 27. 3. 2018, Ro 2015/06/0022).

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