Der Nachbar hat hinsichtlich der Planunterlagen nur so weit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als die Unterlagen ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte braucht (VwGH 23. 7. 2013, 2013/05/0019, mwN), bzw um zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte (VwGH 24. 2. 2015, 2013/05/0054, mwN).