Gem § 41 Abs 6 Stmk BauG steht den Nachbarn ein Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen iSd Abs 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs 1) verletzen. Demnach sind zwei Kriterien von Bedeutung, nämlich, dass Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahmen iSd Abs 1, 3 und 4 vorliegen und dass dadurch die Rechte des Nachbarn gem § 26 Abs 1 leg cit verletzt werden.