§ 2 Abs 1 Z 1 Stmk IPPC-AnlagenG und Art 3 Z 3 IPPC-RL beziehen sich nicht nur auf "eine ortsfeste technische Einheit," sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten, die an diesem bzw am selben Standort durchgeführt werden und in einem technischen Zusammenhang stehen. Nach § 1 Abs 3 Stmk IPPC-AnlagenG - und den Erläut - führen etwa gemeinsam genutzte externe Wärmeerzeugungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen dazu, dass - sofern auch die Tatbestände des § 1 Abs 3 Z 1 und 2 Stmk IPPC-AnlagenG erfüllt sind - von einer einheitlichen Anlage auszugehen ist.