Ein Nachbar kann als Betriebsinhaber Einwendungen bezüglich der heranrückenden Wohnbebauung erheben, wenn zulässige Immissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen, die durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl etwa VwGH 24. 2. 2022, Ra 2021/06/0089, mwN). Wird durch die Immissionen im Hinblick auf die Widmung des benachbarten Bauplatzes das für diesen zulässige Immissionsniveau überschritten, so darf die Baubewilligung, sofern mit Auflagen nicht das Auslangen gefunden werden kann, nicht erteilt werden. Räumlich besteht die Nachbarstellung dabei im selben Ausmaß wie im Bereich des herkömmlichen Immissionsschutzes, nämlich für Nachbarn iSd § 33 Abs 2 Tir BauO. Nach § 33 Abs 5 Tir BauO kommt es daher darauf an, ob Immissionen an der Grundgrenze des benachbarten Bauplatzes verursacht werden, die der Flächenwidmung dieses Grundstücks (im vorliegenden Fall: allgemeines Mischgebiet) widersprechen. Der Wortlaut dieser Bestimmung (arg: "Immissionen [...], die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken") räumt nicht die Möglichkeit ein, dabei auf eine allfällige Erteilung künftiger, zusätzlicher Auflagen iSd § 79 Abs 2 GewO 1994 abzustellen (vgl VwGH 21. 10. 2009, 2008/06/0041, 8. 6. 2011, 2011/06/0048, jeweils zu § 26 Abs 4 Stmk BauG).