Gem § 30a Abs 1 letzter Satz WRG ist der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet. Voraussetzung für einen auf § 21a Abs 1 WRG gestützten Bescheid ist ua der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen (§ 105 WRG) - worunter auch das Verfehlen eines der genannten Umweltziele zu verstehen ist - trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften.