Nach der st Rspr des VwGH kommt die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers nach § 10 Abs 1 WRG dem Grundeigentümer zu; nicht auch demjenigen, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs 2 WRG einräumt. Dies ergibt sich aus der Koppelung von Grundeigentum und Wasserbedarf. Somit können sich Personen, denen (bloß) aufgrund einer Dienstbarkeit ein Recht zum Bezug des Grundwassers eines fremden Grundstücks zukommt, sich nicht auf § 10 Abs 1 WRG berufen (vgl VwGH 22. 4. 2010, 2008/07/0099; 26. 9. 2013, 2013/07/0074). Auch der Berechtigte eines Baurechts, dem eine dem Eigentum insoweit vergleichbare Funktion zukommt, ist iSd § 10 WRG berechtigt, das Grundwasser bewilligungsfrei zu nutzen (vgl VwGH 2. 2. 2022, Ro 2019/07/0013).