Die Gesamtbewertung nach § 17 Abs 5 UVP-G erfordert im Hinblick auf die Beurteilung, ob schwerwiegende Umweltbelastungen "zu erwarten" sind, eine Prognoseentscheidung, die aufgrund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen - etwa schlüssigen Sachverständigengutachten - zu treffen ist (vgl VwGH 28. 5. 2020, Ra 2019/07/0081 bis 0083, 0130, Rn 35, mwN).