Dass der Gesetzgeber in § 18b UVP-G, vorsieht, dass nach Genehmigungserteilung vorgenommene, nach § 18b zu genehmigende Änderungen "nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung" dem § 17 Abs 2 bis 5 nicht widersprechen, bedeutet nicht, dass - fallbezogen - eine ursprünglich erteilte Auflage nicht geändert werden dürfte. Den Mat zur UVP-Nov 2004 (645 BlgNR 22. GP 648) zufolge werden im Rahmen eines Verfahrens nach § 18b leg cit Änderungen von oder die Vorschreibung neuer Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder sonstiger Nebenbestimmungen ausdrücklich als zulässig angeführt. Die Bezugnahme auf die "Ergebnisse der UVP'' ist vor diesem Hintergrund als ein Hinweis auf § 17 Abs 4 UVP-G zu verstehen, wonach bei der Beurteilung der Änderungen in Hinblick auf die Genehmigungskriterien sowohl die UVE als auch das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen - sofern diese Dokumente zu ergänzen oder zu überarbeiten waren - und die Stellungnahmen der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie das Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung zu berücksichtigen sind.