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Begriff der "baulichen Charakteristik" eines Gebäudes; Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes als Verbesserungsmaßnahme

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2023/13RdU-LSK 2023, 75 Heft 2 v. 14.4.2023

Nach der Systematik des § 3 Stmk OrtsbildG besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbilds der betroffenen Gebäude. Von dieser Erhaltungspflicht bestehen Ausnahmen - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des § 3 Abs 3 letzter Satz Stmk OrtsbildG - nur dann, wenn es sich dabei um Maßnahmen iSd § 3 Abs 2 Stmk OrtsbildG (Instandsetzung, Verbesserung, Behebung von Beeinträchtigungen durch frühere Umgestaltungen) handelt und sich diese Maßnahmen auf das äußere Erscheinungsbild nicht nachteilig auswirken und dem Ortsbildkonzept nicht widersprechen. In diesen Fällen hat die Beh eine entsprechende Bewilligung zu erteilen. Eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds des in einem Schutzgebiet liegenden Gebäudes durch eine Photovoltaikanlage ist nur dann - unter der weiteren Voraussetzung einer beh Bewilligung - zulässig, wenn es sich bei der Errichtung der Photovoltaikanlage um eine Maßnahme zur "Instandsetzung oder Verbesserung eines Gebäudes" handelt.

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