Zu prüfen war im vorliegenden Fall, ob gem Art 9 Abs 3 Aarhus-Übk iVm Art 47 GRC auch Liegenschaftseigentümern in enger räumlicher Nähe zu einem Vorhaben, die Verletzungen von umweltbezogenen EU-Bestimmungen, insb der WRRL (Art 4, Art 14), geltend machten, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukomme.