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Wesentlicher Vorteil unabhängig von der Örtlichkeit der Realisierung der nutzbringenden Maßnahme

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2023/15RdU-LSK 2023, 76 Heft 2 v. 14.4.2023

§ 82 Abs 2 WRG ist nicht nur auf Fallkonstellationen anzuwenden, in denen dem Eigentümer (Berechtigten) einer Liegenschaft oder Anlage aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen noch zu keiner Zeit ein wesentlicher Vorteil erwachsen ist, sondern auch auf jene Sachverhaltskonstellationen, in denen dieser wesentliche Vorteil aufgrund eingetretener Veränderungen später weggefallen ist. § 82 Abs 2 WRG stellt bereits nach seinem Wortlaut ausschließlich auf den Begriff "wesentlicher Vorteil" für den Eigentümer (Berechtigten) einer Liegenschaft oder Anlage ab. Die Unterscheidung zwischen einem "direkten" bzw "unmittelbaren" Vorteil einerseits und einem "indirekten" bzw "mittelbaren" Vorteil andererseits ergibt sich aus der zitierten Bestimmung hingegen nicht. Der Ansicht, dass von Vornherein nur ein "unmittelbarer" Vorteil, somit nur eine Maßnahme, die "unmittelbar" auf einem Grundstück erfolgt, einen "wesentlichen Vorteil" iSd § 82 Abs 2 WRG darstellen könnte, ist nicht zu folgen. Für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Ausscheidens nach § 82 Abs 2 WRG kann auch die zur weitgehend inhaltsgleichen, das Ausscheiden von Mitgliedern eines Wasserverbandes regelnden Norm des § 88g Abs 2 WRG ergangene Rspr herangezogen werden.

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