Die auf § 21 Abs 3 WRG gestützte Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts setzt voraus, dass dieses Recht bereits ausgeübt wurde (vgl VwGH 24. 4. 2003, 2001/07/0181). Wasserbenutzungsrechte können sehr unterschiedliche Inhalte aufweisen. Der Umstand, dass zur Frage der Ausübung eines erteilten Wasserbenutzungsrechts mit einem konkreten Inhalt noch keine Entscheidung des VwGH ergangen ist, begründet für sich allein noch nicht die Zulässigkeit der Rev. Die Frage, ob eine "Ausübung" eines Wasserbenutzungsrechts vorliegt, kann nur vor dem Hintergrund des jeweiligen - hier bescheidmäßig erteilten - Rechts beurteilt werden und stellt somit grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar. Dabei ist insb auf den Zweck und Hauptinhalt der wasserrechtlichen Bewilligung abzustellen (vgl VwGH 2. 4. 2021, Ra 2018/07/0358).