Nach st Rspr (vgl etwa VwGH 19. 6. 2018, Ra 2017/03/0104, mwN) sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen RL erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zwecks dieser RL auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel ist daher ein Tatbestand des Anh 1 UVP-G RL-konform auszulegen.