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Person des Abgabenschuldners bei Verpachtung einer Abbauanlage

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2023/12RdU-LSK 2023, 74 - 75 Heft 2 v. 14.4.2023

Als Bewilligungswerber einer naturschutzbeh Bewilligung kommt nach § 50 Abs 2 Bgld NSchG sowohl der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Abbau erfolgen soll, als auch mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Dritter (zB Pächter) in Betracht. Aufgrund der in § 51 Abs 1 Bgld NSchG normierten dinglichen Wirkung der naturschutzbeh Bewilligung bleibt diese mit dem Grundstück verbunden, sodass ein allfälliger Wechsel auf Pächter- oder Verpächterseite die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

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