Als Bewilligungswerber einer naturschutzbeh Bewilligung kommt nach § 50 Abs 2 Bgld NSchG sowohl der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Abbau erfolgen soll, als auch mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Dritter (zB Pächter) in Betracht. Aufgrund der in § 51 Abs 1 Bgld NSchG normierten dinglichen Wirkung der naturschutzbeh Bewilligung bleibt diese mit dem Grundstück verbunden, sodass ein allfälliger Wechsel auf Pächter- oder Verpächterseite die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.