Verwaltungsverfahren sind keine Rechtsstreitigkeiten iSd § 6 IO. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist somit kein Hindernis für solche Verfahren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen den Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig (vgl VwGH 21. 11. 2012, 2009/07/0117).
Ra 2022/07/0066