Die österr Umsetzung von Art 6 Abfallrahmen-RL sieht in § 5 Abs 2 AWG vor, dass die zuständige BM mit V festlegen kann, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine solche V darf nur erlassen werden, wenn näher genannte Bedingungen (welche jenen des Art 6 Abs 1 Abfallrahmen-RL entsprechen) vorliegen, und hat nach § 5 Abs 3 AWG entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes ua die Festlegung von Qualitätskriterien und die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe vorzusehen (vgl dazu Art 6 Abs 2 lit c Abfallrahmen-RL). Das Ende der Abfalleigenschaft tritt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs 1 AWG entweder bei Erfüllung der Voraussetzung einer (unionsweiten) VO nach Art 6 Abs 2 Abfallrahmen-RL, einer (nationalen) V nach § 5 Abs 2 AWG 2002 oder sonst erst mit der Verwendung unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten, allenfalls auch mit dem Abschluss einer Vorbereitung zur Wiederverwendung iSd § 2 Abs 5 Z 6 AWG ein.