Nach der Rspr des VwGH (zur Grazer MüllabfuhrO 1976) handelt es sich bei der Festlegung der Abholstelle für Müll um einen Hoheitsakt, der bescheidmäßig zu erfolgen hat, und nicht um einen solchen der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl VwGH 3. 12. 1980, 2923/79, VwSlg 10316A). IdS sieht das geltende Recht (§ 10 Abs 1 Stmk AWG; § 6 Abs 8, § 8 Abs 6 Grazer AbfuhrO 2006) ausdrücklich eine Festlegung "mit Bescheid" vor. Weil es sich dabei um eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich handelt (§ 21 Stmk AWG), liegt in der Landeshauptstadt Graz die Zuständigkeit dafür beim Stadtsenat (§ 61 Abs 2 Grazer Statut 1967).