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Ende der Abfalleigenschaft bei Fehlen einer AbfallendeV (hier: Klärschlamm)

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2023/7RdU-LSK 2023, 70 - 71 Heft 2 v. 14.4.2023

Der Wortlaut des § 5 Abs 1 AWG knüpft das Ende der Abfalleigenschaft allein an die Erfüllung generell umschriebener - allenfalls in einer V nach Art 6 Abs 2 Abfallrahmen-RL oder § 5 Abs 2 AWG aufgestellter - Voraussetzungen ohne Hinzutreten einer (oder alternativ zu einer) Entscheidung im Einzelfall. Weiters enthält § 5 Abs 2 AWG nach seinem eindeutigen Wortlaut die "allgemeinen Bedingungen" des Art 6 Abs 1 Abfallrahmen-RL ausschließlich als Determinanten für allfällige V und ermöglicht daher (unabhängig von der Frage, ob sie sich dafür unmittelbar eignen) nicht, diese als Maßstab für eine individuelle Entscheidung heranzuziehen.

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