Der Wortlaut des § 5 Abs 1 AWG knüpft das Ende der Abfalleigenschaft allein an die Erfüllung generell umschriebener - allenfalls in einer V nach Art 6 Abs 2 Abfallrahmen-RL oder § 5 Abs 2 AWG aufgestellter - Voraussetzungen ohne Hinzutreten einer (oder alternativ zu einer) Entscheidung im Einzelfall. Weiters enthält § 5 Abs 2 AWG nach seinem eindeutigen Wortlaut die "allgemeinen Bedingungen" des Art 6 Abs 1 Abfallrahmen-RL ausschließlich als Determinanten für allfällige V und ermöglicht daher (unabhängig von der Frage, ob sie sich dafür unmittelbar eignen) nicht, diese als Maßstab für eine individuelle Entscheidung heranzuziehen.