Mit der Regelung des § 102 Abs 5 WRG idF des Aarhus-BeteiligungsG 2018 wurde ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen eine bestimmte Bestimmung - nämlich des § 104a WRG - eingeschränktes Beschwerderecht von anerkannten UO eingeführt. Diese Beschränkung erklärt sich aus der Rspr des EuGH, wonach den UO durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insb nicht die Möglichkeit genommen werden dürfe, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (EuGH 20. 12. 2017, C-664/15 , Protect). IdS hat der VwGH unter Bezugnahme auf diese Rspr bereits ausgesprochen, dass UO "darauf beschränkt sind", im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl VwGH 25. 4. 2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382, ergangen zur Rechtslage vor dem Aarhus-BeteiligungsG 2018; VwGH 11. 5. 2021, Ra 2020/07/0058). Die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG können sie hingegen nicht geltend machen (vgl VwGH 11. 5. 2021, Ra 2020/07/0058, zum Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Staubeckenkommission nach § 104 Abs 3 WRG). Die Beschwerde einer UO, die sich - alleine oder zumindest zum Teil - auf solche andere Beschwerdegründe stützt, wäre daher unzulässig und (allenfalls teilweise) zurückzuweisen.