Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gem § 30 Abs 2 VwGG ist bei Tötung von Wildtieren, die durch die FFH-RL und die VSch-RL bzw durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten RL, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen. Als Hauptziele der VSch-RL sind derart die Erhaltung der Gesamtpopulation und die Vermeidung der Ausrottung der geschützten Vogelarten anzusehen. Ausgehend von dieser Rechtslage und auf Basis der Feststellungen des VwG, wonach der Erhaltungszustand der Gesamtpopulation durch das vorliegende Projekt nicht gefährdet sei, vermag mit dem Vorbringen, der Tötungstatbestand sei individuenbezogen zu beurteilen und es werde der Tatbestand des Verbots der absichtlichen Tötung verletzt, kein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinn geltend gemacht zu werden.