Nach der zweiten Voraussetzung des § 79a Abs 3 GewO muss der Nachbar in seinem Antrag nachweisen, dass er bereits zum maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt Nachbar (der fraglichen Betriebsanlage) iSd § 75 Abs 2 und 3 GewO war. Eine Interpretation dahingehend, es sei ausreichend, dass der ASt hinsichtlich der Betriebsanlage insgesamt als antragsberechtigter Nachbar anzusehen sei, auch wenn er nach der Betriebsanlagengenehmigung Nachbar geworden sei, entspricht nicht der Rechtslage (vgl VwGH 20. 12. 2017, Ra 2017/04/0109, Rn 15). § 79a Abs 3 GewO stellt auf eine erfolgte Genehmigung als zeitlichen Bezugspunkt ab (vgl VwGH 28. 9. 2011, 2009/04/0211). Somit ermöglicht aber der Umstand einer allfälligen Zuerkennung der Parteistellung in einem anderen (wenn auch ebenfalls die Betriebsanlage betreffenden) Verfahren keine Rückschlüsse auf die Erfüllung der zweiten Voraussetzung des § 79a Abs 3 GewO betreffend den Nachweis der Nachbareigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt.